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   VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124   

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https://dejure.org/2011,34796
VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124 (https://dejure.org/2011,34796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.05.2011 - 7 CE 11.10124 (https://dejure.org/2011,34796)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Mai 2011 - 7 CE 11.10124 (https://dejure.org/2011,34796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    LMU München; Tiermedizin; Wintersemester 2010/2011; Zulassung zum höheren Fachsemester; kapazitätsneutraler Stellenabbau

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 42, 48 BayHSchG, § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV
    Hochschulrecht: Hochschulzulassung | Zulassung in höheres Fachsemester; Gesamtzahl der Studierenden; Immatrikulation; Beurlaubung; Lehrnachfrage

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 42, 48 BayHSchG, § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV
    Hochschulrecht: Hochschulzulassung | Zulassung in höheres Fachsemester; Gesamtzahl der Studierenden; Immatrikulation; Beurlaubung; Lehrnachfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124
    Zwar sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.).

    Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei in erster Linie dem Gesetzgeber (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.05.2010 - 7 CE 10.10094

    Zahnmedizin LMU (WS 2009/2010); Erfordernis eines "normativen Stellenplans";

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 RdNr. 16 und vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 RdNr. 11).

    Lassen somit die von der Hochschule im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Organisationsfreiheit getroffenen Entscheidungen die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert, so finden auch die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die sonst an eine Kapazitätsminderung zu stellen wären, keine Anwendung (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124
    Folglich sind Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und das Zugangsrecht der Hochschulbewerber ist dabei mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten umfassend abzuwägen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/177 ff.; BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 530 f.).
  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 CE 08.10093

    LMU München; Tiermedizin WS 2007/2008; Hochschulpakt 2020; "Drittgerichtetheit"

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 RdNr. 16 und vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 RdNr. 11).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88

    Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.05.2011 - 7 CE 11.10124
    Folglich sind Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und das Zugangsrecht der Hochschulbewerber ist dabei mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten umfassend abzuwägen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/177 ff.; BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 530 f.).
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